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News
Transparenz- und Publizitätsgesetz in Kraft getreten
Das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu
Transparenz- und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)
vom 19.07.2002 ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 am 29.07.2002
veröffentlicht worden (http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s-2681.pdf).
Nach Artikel 5 dieses Gesetzes ist es am 26.07.2002 in Kraft getreten.
Nach Artikel 1 Ziff. 16 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes
wird ein neuer § 161 in das Aktiengesetz eingefügt:
- „§ 161 Erklärung zum Corporate
Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der
Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder
welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung
ist den Aktionären dauerhaft zugängig zu machen.“
Ergänzend hierzu enthält Artikel 3 (2) Ziff. 3 eine Übergangsregelung,
die in einer Neufassung des § 15 des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz (EGAktG) enthalten ist:
- „§ 15 Übergangsvorschrift
zu § 161 des Aktiengesetzes
Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals
im Jahre 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt
werden, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird oder
welche Empfehlungen nicht angewendet werden.“
Die von § 161 AktG geforderte Entsprechenserklärung
von Vorstand und Aufsichtsrat bezieht sich auf den am 26.02.2002
der Öffentlichkeit vorgestellten Deutschen Corporate Governance
Kodex der auf dieser Homepage veröffentlicht ist. Entsprechend
dem Wortlaut des § 161 AktG hat das Bundesministerium der Justiz
den Kodex im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemacht.

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