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Ausführungen von Dr. Gerhard Cromme
Vorsitzender der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance-Kodex anlässlich der Veröffentlichung des Entwurfs Deutscher Corporate Governance-Kodex am 18. Dezember 2001 in Düsseldorf


Meine sehr geehrten Damen und Herren,

herzlichen Dank dafür, dass Sie so zahlreich erschienen sind. Für die kurzfristige Einladung bitte ich um Ihr Verständnis.

Als Vorsitzender der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Kommission am gestrigen Abend den Entwurf des Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet hat. Der Entwurf wird kurzfristig im Internet veröffentlicht werden und steht damit der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung.

Der Corporate Governance-Kodex faßt kurz, knapp und - wie wir meinen - dennoch verständlich die Grundsätze guter Corporate Governance in Deutschland zusammen.

Lassen Sie mich ganz zu Beginn erläutern, was das Ziel unserer Arbeit war: Wir wollen mit dem Corporate Governance-Kodex den Standort Deutschland für internationale – und nationale – Investoren attraktiver machen, in dem wir alle wesentlichen – vor allem internationalen – Kritikpunkte an der deutschen Unternehmensverfassung und –führung aufgegriffen und einer Lösung zugeführt haben. Diese Kritikpunkte sind:

  • mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärsinteressen;
  • duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat;
  • mangelnde Transparenz deutscher Unternehmensführung;
  • mangelnde Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte;
  • und eingeschränkte Unabhängigkeit des Abschlussprüfers.

Wir sind auf jeden einzelnen dieser fünf grossen Blöcke mit den Bestimmungen und Regelungen des Kodex eingegangen, haben dabei natürlich die gesetzlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Mit dem Kodex geben wir den Beobachtern des Kapitalmarktes – also auch Ihnen, meine Damen und Herren Journalisten, – einen Beurteilungskatalog für gute Unternehmensführung an die Hand. Dabei kann der Kodex selbstverständlich nicht jedes Thema in allen Einzelheiten regeln, vielmehr gibt der Kodex einen Rahmen vor, der von den einzelnen Unternehmen auszufüllen sein wird.

Weiter ist folgendes zu beachten:

Auf nationaler und internationaler Ebene entwickeln sich die Grundsätze guter Corporate Governance ständig fort. Deshalb werden wir den Kodex immer wieder auf den Prüfstand stellen und an die jüngsten nationalen und internationalen Entwicklungen anpassen müssen. Daher ist der Auftrag der Kodex-Kommission mit der Erarbeitung des Ihnen heute im Entwurf vorgestellten Corporate Governance Kodex nicht beendet. Die Kodex-Kommission wird vielmehr auch in Zukunft zumindest einmal jährlich zusammentreten, um die erforderlichen Anpassungen des Kodex an neue Entwicklungen vorzunehmen.

Ich werde auf die einzelnen Kritikpunkte sogleich im einzelnen eingehen, jedoch zunächst zu den Gründen der Einsetzung unserer Kommission, unserem Auftrag und den flankierenden gesetzgeberischen Massnahmen einige Bemerkungen machen:

Einsetzung der Kommission/Vorläufer-Kommissionen

Die Bundesministerin der Justiz, Frau Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, hat am 06. September 2001 die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance-Kodex in Berlin eingesetzt. In der Kommission sind institutionelle und private Anleger, Vorstands- und Aufsichtsrats Mitgliederbörsennotierter Aktiengesellschaften, Arbeitnehmervertreter sowie Vertreter der Börse, Wirtschaftsprüfer und Wissenschaftler vertreten (Die Liste der Mitgliederfinden Sie im Anhang dieser Rede in den Unterlagen). Wie Sie schon aus dieser Besetzung der Kommission ersehen können, hat sie unabhängig vom Bundesjustizministerium gearbeitet.

Wesentliche Vorarbeiten für die Kodex-Kommission hat die vom Bundeskanzler eingesetzte Regierungskommission „Corporate Governance - Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts“ geleistet, die unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Theodor Baums ihren Abschlussbericht im Juli 2001 vorgelegt hat. Den Mitgliedern dieser Kommission, insbesondere ihrem Vorsitzenden Herrn Prof. Baums, gebührt unser ausdrücklicher Dank.

Die Ergebnisse unserer Beratungen in der Kodex-Kommission haben gezeigt, dass wir den Empfehlungen der Baums-Kommission in weitem Umfang folgen konnten. Das weite Maß an Übereinstimmung zwischen unserer Kommission und der Kommission unter Führung von Herrn Prof. Baums ist auch deshalb nicht überraschend, weil eine ganze Reihe von Mitgliedern unserer Kommission auch schon Mitgliederder Baums-Kommission waren.

Zusätzlich sind die Corporate Governance-Grundsätze der Frankfurter Grundsatzkommission Corporate Governance aus Juli 2000 und die Vorschläge des Berliner Initiativkreises zum „German Code of Corporate Governance“ aus Juni 2000 sind als wertvolle Vorarbeiten in die Diskussion einbezogen worden.

Der Kodexentwurf ist gestern von der Kommission fertiggestellt worden und wird heute der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach seinem Inkrafttreten wird der Corporate Governance Kodex seine Vorgänger ablösen und allgemeingültige Standards guter Corporate Governance deutscher börsennotierter Gesellschaften aufstellen.

Auftrag der Kodex-Kommission

Durch die Einsetzung der Kodex-Kommission hat die deutsche Wirtschaft die Möglichkeit, in einem Akt der Selbstorganisation einen Corporate Governance-Kodex zu entwickeln. Der Kodex soll

  • wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Unternehmensleitung und -überwachung börsennotierter Gesellschaften zusammenfassen,
  • in Form von Empfehlungen international und national anerkannte Verhaltensstandards berücksichtigen und
  • den einzelnen Gesellschaften auch Anregungen für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung geben.

Gesetzgeberische Begleitmaßnahmen zum Kodex

Andere Aufgaben sind nicht der Kodex-Kommission, sondern primär dem Gesetzgeber zugewiesen. Hierzu gehören insbesondere die Regelung von Unternehmensübernahmen, die Reform aktienrechtlicher Vorschriften und die Verbesserung des Anlegerschutzes.

Ein Teil dieser gesetzgeberischen Aufgaben ist jetzt durch den Regierungsentwurf zum 4. Finanzmarktförderungsgesetz und den Referentenentwurf zum Transparenz- und Publizitätsgesetz in Angriff genommen worden. Bei der Umsetzung des Transparenz- und Publizitätsgesetzes ist Eile geboten, da es die gesetzliche Basis für den Corporate Governance Kodex legt und die „heiße Phase“ des Bundestagswahlkampfs vor der Tür steht.

Das Transparenz- und Publizitätsgesetz verpflichtet die Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften, einmal jährlich zu erklären, ob sie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex einhalten. Diese Erklärung soll den Aktionären bekanntgeben werden.

Die Gesellschaften haben also die Wahl:

  • Entweder sie halten sich an die Empfehlungen des Corporate Governance Kodex und müssen dies dann „nur“ erklären
  • oder sie erläutern, aus welchen Gründen sie den Empfehlungen des Kodex nicht folgen wollen. Aus diesem Grunde haben die Kodex-Empfehlungen lediglich eine eingeschränkte Verbindlichkeit.

Nach dem Entwurf des Transparenz- und Publizitätsgesetzes muss der Anhang des Jahresabschlusses die Angabe enthalten, dass Vorstand und Aufsichtsrat die Kodex-Erlärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht haben.

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung prüft dann der Abschlussprüfer, ob diese Anhangangaben tatsächlich gemacht worden sind. Eine Überprüfung der Unternehmensführung, ob sie mit den Bestimmungen des Kodex in Übereinstimmung steht, findet nicht statt. Das wird der Beurteilung der betroffenen Kreise, insbesondere der Kapitalmarktteilnehmer, überlassen bleiben.

Kritik an deutscher Corporate Governance aus internationaler Sicht

Der Kodex kann aber nur dann ein Erfolg werden, wenn er sich nicht allein auf die übersichtliche Darstellung Deutscher Corporate Governance Regeln beschränkt, sondern auch die von internationalen Anlegern geäußerte Kritik an den Inhalten deutscher Corporate Governance aufgreift und weitgehend entkräftet. Auf die eingangs aufgeführten fünf wesentlichen Kritikpunkte möchte ich nun im einzelnen eingehen. Wir haben sie alle im Kodex aufgegriffen und - jedenfalls nach unserer Auffassung - zu einer Lösung geführt, die deutlich macht, dass jedenfalls im Ergebnis die Corporate Governance Regeln in Deutschland und in den angelsächsischen Ländern gar nicht so weit auseinander liegen.

Stärkere Ausrichtung auf Aktionärsinteressen

Bereits das erste Kapitel des Kodex ist den Aktionären und der Hauptversammlung gewidmet. Hier werden die Rechte der Aktionäre, die die wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft sind, erläutert.

Die einzelnen Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung und insbesondere das Stimmrecht mit dem Prinzip „one share one vote“ werden beschrieben. Ebenso die Zuständigkeiten der Hauptversammlung. Dies ist für das Verständnis insbesondere der ausländischen Kapitalmarktteilnehmer wichtig.

Den Aktionären soll die Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere die Stimmrechtsausübung erleichtert werden. Hierzu soll die Gesellschaft für die Bereitstellung eines weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters für die Hauptversammlung Sorge tragen (Kodexentwurf Kapitel II. Ziff. 3.3). Sie soll den Aktionären auch die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglichen (Kodexentwurf Kapitel II. Ziff. 3.4).

Auch bei dem gerade heute intensiv diskutierten Thema „Verteidigungsmaßnahmen des Vorstands bei Übernahmeangeboten“ betont der Kodex die Rechte der Aktionäre und befürwortet in geeigneten Fällen die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und gegebenenfalls über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschließen können (Kodexentwurf Kapitel III. Ziff. 6).

Duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat

Das deutsche System ist Ihnen bekannt: Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung; der Vorsitzende koordiniert die Arbeit. Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand und ist bei grundlegenden Entscheidungen unmittelbar eingebunden. Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert auch hier die Arbeit. Die Mitbestimmung erfordert, dass – je nach Unternehmensgrösse – bis zur Hälfte der Aufsichtsrats Mitgliederaus Arbeitnehmervertretern besteht.

Im internationalen Bereich finden wir verbreitet ein System der Unternehmensführung und Überwachung durch ein einheitliches Verwaltungsorgan, den „Board of Directors“ englischer Gesellschaften oder den „Conseil d’administration“ französischer Unternehmen. Die Mitgliederdieser Verwaltungsorgane befassen sich in regelmäßigen Sitzungen intensiv mit dem Unternehmensgeschehen und tauschen sich über die wesentlichen Angelegenheiten aus. Diese Unterschiede dürfen aber nicht überbewertet werden. Der Vorstandsvorsitzende einer deutschen Aktiengesellschaft und der CEO eines angelsächsischen Unternehmens nehmen in der Praxis durchaus ähnliche Funktionen wahr. Auch im Board of Directors wird zwischen den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Mitgliedern unterschieden. In Frankreich läßt sich in jüngerer Zeit immer mehr feststellen, dass die Unternehmen von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Führung einem geschäftsführenden Vorstand (Directoire) und einem überwachenden Aufsichtsrat (Conseil de surveillance) anzuvertrauen. Dies alles deutet darauf hin, dass sich in der Praxis die beiden Systeme der Unternehmensführung, das duale System und das Board- oder Verwaltungsratsystem, aufeinander zubewegen.

Um dies zu unterstützen hat sich der Kodex zum Ziel gesetzt, die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat und insbesondere die offene und intensive Diskussion von Unternehmensfragen im Aufsichtsrat und im Austausch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat zu fördern (Kodexentwurf Kapitel III.).

Der Kodex greift das Thema Informationsversorgung des Aufsichtsrats auf und spricht sich für eine umfassende schriftliche und rechtzeitige Berichterstattung des Vorstands aus. Der Kodex betont, dass ein effektiv arbeitender Aufsichtsrat sich nicht allein auf die ihm vorgelegten Vorstandsberichte verlassen darf. Vielmehr sollen Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands festlegen. Hier ist also eine aktivere Rolle des Aufsichtsrats gefordert (Kodexentwurf Kapitel III. Ziff. 4).

Ein weiteres Anliegen des Kodex ist die Verbesserung der Diskussionskultur im Aufsichtsrat. Hierzu schlägt die Kommission eine vermehrte Einsetzung von Ausschüssen (Kodexentwurf Kapitel V. Ziff. 3.1) und regelmäßige Anteilseigner- und Arbeitnehmer-Vorgespräche vor den eigentlichen Aufsichtsratssitzungen vor (Kodexentwurf Kapitel III. Ziff. 7).

Für die offene Diskussion im Aufsichtsrat wie auch für den offenen Meinungsaustausch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ist die strikte Beachtung der Vertraulichkeit von überragender Bedeutung. Niemand wird offen informieren, wenn er damit rechnen muss, die vertraulich gegebene Information am nächsten Tag in der Zeitung zu lesen. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit fordert der Kodex ein (Kodexentwurf Kapitel III. Ziff. 5).

Der Kodex macht Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden deutlich: Der Aufsichtsratsvorsitzende hält mit dem Vorstand insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. dem Sprecher des Vorstands regelmäßig Kontakt und berät mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird vom Vorstand über außergewöhnliche Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich informiert (Kodexentwurf Kapitel V. Ziff. 2).

Halten sich Vorstand und Aufsichtsrat an die beschriebenen Regeln, so dürften in der Praxis die Unterschiede zwischen der Unternehmensverfassung und dem international verbreiteten System des Board of Directors gar nicht mehr so groß sein.

Höhere Transparenz deutscher Unternehmensführung

Meine Damen und Herren,

die Schaffung von Transparenz ist einer der zentralen Leitgedanken des Kodex.

In der Praxis hat jedes Unternehmen aus seiner spezifischen Situation heraus ganz eigene Führungsmechanismen. Ziel des Kodex ist es nicht in erster Linie, diese Mechanismen zu ändern, sondern der Kodex will Klarheit über die Entscheidungswege schaffen, damit sich der Kapitalmarkt ein genaues Bild von dem Unternehmen machen kann.

Der Kodex will das Unternehmen und die Unternehmensführung sowie die Vergütungen der Organ Mitgliederund Leistungsüberprüfungen den Anlegern transparent machen.

Die Aktionäre werden während des Geschäftsjahres durch mehrere Zwischenberichte informiert. Hier ist insbesondere an Quartalsberichte zu denken. Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte sollen unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt werden (Kodexentwurf Kapitel VII. Ziff. 1.1).

Konzernabschluss und Zwischenberichte sollen den Aktionären und Anlegern frühzeitig zur Verfügung gestellt werden. Für den Konzernabschluss wird eine Frist von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und für die Zwischenberichte eine Frist von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums empfohlen (Kodexentwurf Kapitel VII. Ziff. 1.2).

Die Gesellschaft soll die Aktionäre bei Informationen gleich behandeln und ihnen relevante Informationen zeitnah zur Verfügung stellen und sich dabei auch des Internets bedienen (Kodexentwurf Kapitel VI. Ziff. 4).

Die Leistungsanreize für die Vorstands- und Aufsichtsrats Mitglieder werden offengelegt.

Die variablen Vergütungsbestandteile sollen insbesondere Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung enthalten. Hierzu gehören Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen wie z.B. Phantom Stocks (Kodexentwurf Kapitel IV. Ziff. 2.3). Die Vergütung des Vorstands sollte dann im Anhang des Konzernabschlusses individualisiert nach Fixum, erfolgsbezogenen Vergütungen und langfristig wirkenden wertpapierbezogenen Bestandteilen ausgewiesen werden (Kodexentwurf Kapitel IV. Ziff. 2.4).

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat auf Grundlage einer Leistungsbeurteilung festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des Vorstandsmitglieds, seine Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfeldes (Kodexentwurf Kapitel IV. Ziff. 2.2).

Aber auch das Vergütungssystem des Aufsichtsrats enthält leistungsbezogene Komponenten; denn unser Kodex fordert massgeblich ein stärkeres und zeitintensiveres Engagement der Aufsichtsrats Mitgliederein.

Deshalb empfehlen wir, dass neben dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat auch der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen besonders vergütet werden. Dies stärkt die Attraktivität der Ausschussarbeit. Weiter schlägt der Kodex vor, dass Mitgliederdes Aufsichtsrats eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen, die auch den langfristigen Unternehmenserfolg berücksichtigen (Kodexentwurf Kapitel V. Ziff. 4.5).

Unabhängigkeit von Aufsichtsrats Mitgliedern

Der Kodex enthält an mehreren Stellen Regelungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats. So sollen dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige Mitgliederdes Vorstands angehören und Aufsichtsrats Mitgliedersollen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben (Kodexentwurf Kapitel V. Ziff. 4.2). Der Vorsitz im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats sollte weder der Aufsichtsratsvorsitzende innehaben (Kodexentwurf Kapitel V. Ziff. 2) noch sollten ehemalige Vorstands Mitgliederden Vorsitz in diesem Ausschuss bekleiden (Kodexentwurf Kapitel V. Ziff. 3.2). Dies stärkt die Unabhängigkeit der Jahresabschlussaufstellung und Prüfung durch den Aufsichtsrat.

Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsrats Mitgliedergenügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Mandate haben, empfiehlt der Kodex, dass Vorstände einer börsennotierten Gesellschaft nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate im konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen (Kodexentwurf Kapitel V. Ziff. 4.3). Auch dies geht deutlich über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus.

Zum Thema Interessenkonflikte setzt der Kodex wieder auf das Prinzip Transparenz und Offenlegung:

Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber offenlegen, so dass sichergestellt werden kann, dass dem Aufsichtsrat die relevanten Konflikte bekannt sind und er sie im Rahmen seiner Beratung berücksichtigen kann (Kodexentwurf Kapitel V. Ziff. 5.2).

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Der Kodex will für eine effiziente Abschlussprüfung Sorge tragen.

Für die Auswahl des Abschlussprüfers empfiehlt der Kodex eine vollständige Offenlegung der beruflichen, finanziellen oder sonstigen Beziehungen der mit der Abschlussprüfung befaßten Wirtschaftsprüfer einerseits und dem Unternehmen andererseits. Darüber hinaus sollen Interessenkonflikte frühzeitig erkannt werden. Der Abschlussprüfer hat offenzulegen, in welchem Umfang er Beratungsleistungen für das Unternehmen erbracht hat und welche Beratungsleistungen für das folgende Jahr bereits vereinbart sind (Kodexentwurf Kapitel VII. Ziff. 2.1).

Der Abschlussprüfer wird verpflichtet, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich zu unterrichten, sofern diese Gründe nicht beseitigt werden können (Kodexentwurf Kapitel VII. Ziff. 2.1).

Transparente Darstellung deutscher Corporate Governance

Meine Damen und Herren,

dies wären die wesentlichen Punkte, auf die unser Kodex-Entwurf eingeht. Ich hatte eingangs ausgeführt, dass wir mit dem Corporate Governance Kodex dazu beitragen wollen, den Standort Deutschland für internationale Investoren attraktiver zu gestalten.

Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Corporate Governance Regeln für ausländische Investoren und transparent gemacht werden. Das bedeutet insbesondere: Wir müssen deutsche Corporate Governance in überzeugender Form darstellen und auch die Vorzüge der dualen Unternehmensverfassung aus Vorstand und Aufsichtsrat verdeutlichen. Das schafft Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften.

Unsere deutsche Corporate Governance hat schon heute einen hohen Standard. Das ist nicht zuletzt durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich aus dem Jahre 1998 erreicht worden. Dieses Gesetz - kurz KonTraG genannt - hat die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Unternehmensleitung und -kontrolle wesentlich verbessert.

Gerade für die ausländischen Investoren besteht aber bislang das Problem, dass sie die deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend durchschauen, weil sie in einer ganzen Reihe von Gesetzen verstreut geregelt sind. Ich möchte hier neben dem Aktiengesetz nur das Wertpapierhandelsgesetz, das Handelsgesetzbuch und das Mitbestimmungsgesetz hervorheben.

Für die Erarbeitung der einzelnen Kodex-Bestimmungen haben wir uns deshalb das Ziel gesetzt, wesentliche gesetzliche Corporate Governance Regeln zusammenfassend darzustellen und sie um Standards einer guten Unternehmensführung zu ergänzen, die von den Unternehmen auch lebbar sind. Der Kodex fasst beide Arten von Bestimmungen kurz und prägnant aber dennoch konkret und in sich verständlich zusammen.

Der gestern von der Kommission verabschiedete Kodexentwurf beschreibt auf 12 Seiten die Corporate Governance-Regeln. Sie werden in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

Zum weiteren Vorgehen

Bei der jetzt vorgelegten Fassung des Corporate Governance Kodex handelt es sich um einen in der Kommission abgestimmten Diskussionsentwurf. Die Kommission will aber allen Interessierten die Möglichkeit gegen, den Diskussionsentwurf zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme an die Kommission zu schicken. Hierfür wird eine Frist bis zum 18. Januar 2002 eingeräumt. Dies ist eine kurze aber angemessene Frist. Die relevanten Themen für den Kodex sind durch den Bericht der Baums-Kommission seit längerem bekannt. Die Ergebnisse unserer Beratungen decken sich weitgehend mit den Empfehlungen und Anregungen der Baums-Kommission. Unsere Kommission steht unter einem hohen Zeitdruck, da die Endfassung des Kodex Ende Februar 2002 der Bundesjustizministerin überreicht werden soll. Wir wollen daher die eingegangenen Stellungnahmen zügig auswerten und in Plenarsitzungen Ende Januar und Ende Februar 2002 abschließend über den Kodex beraten.

Anschließend soll der Corporate Governance Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit allen beteiligten Kreisen bekanntgegeben werden.

Dies in aller Kürze zum Kodex.