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News
Mitteilung für die Presse,
am 08. November 2002
Die Regierungskommission ist am 07. November 2002 zu einer Plenarsitzung
zusammengekommen, um vor dem Hintergrund der nationalen, europäischen
und internationalen Entwicklungen und unter Berücksichtigung
des Stands der Diskussion in der Öffentlichkeit den Deutschen
Corporate Governance Kodex zu überprüfen. Die Regierungskommission
gelangte zu der Überzeugung, dass Fragen guter Corporate Governance
im In- und Ausland weiter an Bedeutung gewonnen haben. In diesem
Zusammenhang wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Deutsche
Corporate Governance Kodex eine hohe Akzeptanz gefunden hat und
dass die deutschen Unternehmen derzeit mit der Vorbereitung ihrer
ersten Entsprechenserklärung zum Kodex intensiv befasst sind.
In der Plenarsitzung am 07. November 2002 wurden unter anderem
Grundsätze für eine angemessene und transparente Vorstandsvergütung
(einschließlich Stock Options), der angemessene Selbstbehalt
bei der D & O-Versicherung, die angemessene Vergütung des
Aufsichtsrats sowie Fragen der Ausschussarbeit erörtert. Die
Regierungskommission wird sich in ihrer nächsten Sitzung insbesondere
mit diesen Themen weiter befassen.
Nach Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex hat
der Gesetzgeber die Offenlegung von Kauf und Verkauf von Aktien
der Gesellschaft durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Directors
Dealings) in § 15 a WpHG gesetzlich geregelt. Damit ist die
bisherige Kodexempfehlung (Ziffer 6.6 Abs. 1) entbehrlich geworden.
Sie wird durch eine Gesetzesbeschreibung des neuen § 15 a WpHG
im Kodex ersetzt. Der neue Wortlaut von Ziffer 6.6 Abs. 1 des Kodex
ist nunmehr:
„Erwerb oder Veräußerung von Aktien der Gesellschaft
oder von darauf bezogenen Erwerbs- oder Veräußerungsrechten
(z. B. Optionen) sowie von Rechten, die unmittelbar vom Börsenkurs
der Gesellschaft abhängen, durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
der Gesellschaft oder ihres Mutterunternehmens sowie durch bestimmte
ihnen nahestehende Personen werden von diesen unverzüglich
der Gesellschaft mitgeteilt. Von der Mitteilungspflicht sind der
Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage, als Vergütungsbestandteil
sowie unwesentliche Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte
(25.000,- EURO in 30 Tagen) ausgenommen. Die Gesellschaft veröffentlicht
die Mitteilung unverzüglich.“
Damit entfällt die Erklärungspflicht nach § 161
AktG zu der bisherigen Kodexempfehlung, sobald die Kodexänderung
durch das Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht worden ist. Die Veröffentlichung wird voraussichtlich
noch im November 2002 erfolgen.
Ansprechpartner:
Dr. Jürgen Claassen
ZB Kommunikation und Vorstandsbüro
ThyssenKrupp AG
Telefon: +49 (2 11) 8 24-36 00 1
Telefax: +49 (2 11) 8 24-36 00 5
E-Mail: presse@tk.thyssenkrupp.com

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